Vereinsstatuten

Statuten des Musikvereins „Bauernkapelle St. Georgen“, ZVR Zahl 236537335

Beschluss der Generalversammlung am 8. März 2020

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Musikverein Bauernkapelle St. Georgen.

(2) Er ist überparteilich und gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.

(3) Er hat seinen Sitz in Eisenstadt - St. Georgen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Musikverein bezweckt den Zusammenschluss der Musiker und hat folgende Ziele:

a) die Pflege, Erhaltung und Förderung der örtlichen Blasmusikkultur,
b) die Pflege der traditionellen und zeitgenössischen Blasmusik,
c) darüber hinaus die Pflege jeglichen Musizierens,
d) die Pflege des Brauchtums,
e) die künstlerische und wirtschaftliche Förderung der ordentlichen Mitglieder,
f) die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und Funktionäre sowie Kapellmeister und der Musiker des Musikvereins
g) die Festigung der Kameradschaft und gegenseitigen Achtung zwischen den Mitgliedern sowie Musikern.

 (2) Die Tätigkeit des Musikvereines dient ausschließlich und unmittelbar dem angeführten Zweck.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung der Ziele

Der Erreichung der Ziele des Musikvereins dienen insbesondere:

a) Heranbildung von Jungmusikern,
b) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals,
c) laufende Proben,
d) Durchführung von Konzerten, Vorträgen usw.,
e) Abhaltung von Musikfesten und Teilnahme an Musikertreffen,
f) Teilnahme an Veranstaltungen des Blasmusikverbandes, wie Kurse, Seminare, Wertungsspiele usw.,
g) Pflege der Kameradschaft,
h) Versammlungen und Besprechungen,
i) Mitwirkung bei Veranstaltungen Dritter,
j) Veranstaltung eines Musikvereinsballes.

 

§ 4 Beschaffung der Geldmittel

Die zur Erreichung der Ziele des Musikvereines erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

a) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen,
b) Beiträge der unterstützenden Mitglieder,
c) Spenden und Subventionen,
d) Einnahmen aus der Mitwirkung bei Veranstaltungen Dritter.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Musikverein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern (aktive Musiker),
b) Mitgliedern mit Sonderstatus,
c) unterstützenden Mitglieder,
d) Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur Musiker werden. Sie werden über Vorschlag des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem Kapellmeister von der Generalversammlung aufgenommen.

(3) Mitglied mit Sonderstatus kann nur dann ein Musiker werden, wenn er bis zu seinem 50. Lebensjahr mindestens 20 Jahre aktiv in der Bauernkapelle tätig war, oder wenn er eine mindestens 25-jährige Tätigkeit als aktiver Musiker in der Bauernkapelle aufweist. Die Aufnahme erfolgt nur durch den Vorstand.

(4) Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

(5) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Musikverein außerordentliche Verdienste erworben hat und über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung hiezu ernannt wird. Das Antragsrecht steht nur dem Vorstand zu.

(6) Der Vorstand kann Personen den Status eines ordentlichen Mitglieds verleihen, wenn diese für den Musikverein von besonderer Wichtigkeit sind. (Techniker, Marketenderinnen)

 

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Austritt ist dem Obmann schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail bekannt zu geben. Allfällige offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Musikverein sind vorher restlos zu begleichen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn,

a) die Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate nicht entrichtet wurden,
b) Beschlüsse der Organe des Musikvereins missachtet werden,
c) das Ansehen und die Ziele des Musikvereins, insbesondere seines überparteilichen Charakters gefährdet oder verletzt werden,
d) die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen; das betroffene Mitglied ist davon schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Wird ein Funktionär vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts ausgeschlossen, ist vom Vorstand bis zur Nachwahl eine wählbare Person für diese Funktion namhaft zu machen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt

a) an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen,
b) bei allen Wahlen und Beschlüssen das Stimmrecht auszuüben,
c) zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich Anträge an diese einzubringen,
d) Die ordentlichen Mitglieder haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
e) Die ordentlichen Mitglieder sind von jeder finanziellen Beitragspflicht befreit.
f) Über Wunsch ist der Musikverein verpflichtet, bei der Hochzeit und beim Begräbnis eines ordentlichen Mitglieds, beim Begräbnis eines seiner Elternteile, des/der Ehegatten/in des/der Lebensgefährten/in sowie eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unentgeltlich zu spielen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet

a) zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen,
b) den Kapellmeister in seinen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen,
c) mit allen Musikern Kameradschaft zu halten,
d) die ihnen vom Verein anvertrauten Instrumenten, Trachten usw. in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

(3) Mitglieder mit Sonderstatus sind berechtigt

a) an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen,
b) Über Wunsch ist der Musikverein verpflichtet, beim Begräbnis eines Mitglieds mit Sonderstatus unentgeltlich zu spielen.

(4) Unterstützende Mitglieder sind berechtigt

a) an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.

(5) Ehrenmitglieder sind berechtigt

a) an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen,
b) Über Wunsch ist der Musikverein verpflichtet, beim Begräbnis eines Ehrenmitglieds unentgeltlich zu spielen.

(6) Alle Mitglieder sind berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten des Musikvereins zu verlangen.

(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet

a) die Interessen und die Ziele des Musikvereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen,
b) alles zu unterlassen, das zur Schädigung des Ansehens und des Zweckes des Musikvereins führen könnte,
c) die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,
d) das Schiedsgericht anzuerkennen und sich dem Spruch des Schiedsgerichts zu unterwerfen,
e) den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten, sofern sie nicht befreit sind.

 

§ 8 Aktives und passives Wahlrecht

(1) Das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung haben nur alle im § 5 der Statuten genannten Mitglieder.

(2) Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder kommen.

 

§ 9 Die Organe des Musikvereins

Die Organe des Musikvereins sind:

a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Obmann,
d) die Rechnungsprüfer.

 

§ 10 Gültigkeit von Beschlüssen

(1) Beschlüsse der Organe des Musikvereins sind nur gültig, wenn die Organsitzungen ordnungsgemäß, d.h. den Statuten entsprechend, einberufen wurden, die Beschlüsse den Statuten entsprachen und mit Stimmenmehrheit gefasst wurden.

(2) Beschlüsse können nur zur Tagessordnung gefasst werden. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ ist kein Beschluss mehr gestattet.

 

§ 11 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

(2) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens ein Zehntel der Mitglieder, (§ 5)
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG, § 17 Abs. 6 erster Satz dieser Statuten)
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 17 Abs. 6 letzter Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 13 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 binnen vier Wochen statt.

(4) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 3 lit. a-c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch den gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzureichen.

(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, sowie zur Wahl einer Wahlleitung – dürfen nur zur Tagesordnung und über Anträge gefasst werden, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sind.

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, die Rechnungsprüfer, die vom Vorstand eingeladenen Gäste und die vom Vorstand beigezogenen Fachexperten teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die im § 5 der Statuten genannten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist nur mit einer schriftlicher Vollmacht zulässig.

(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, ausgenommen bei einem Beschluss auf Auflösung des Musikvereins.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Musikvereins geändert werden sollen, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebnen gültigen Stimme.

(10) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Musikvereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens Zweidrittel aller Stimmberechtigten erforderlich. Eine Bevollmächtigung ist nicht erlaubt.

(11) Die Abstimmung erfolgt, wenn die Generalversammlung nichts anders beschließt, geheim.

(12) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(13) Vor Beginn der Wahl des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer hat die Generalversammlung einen Vorsitzenden, der die Wahl zu leiten hat, sowie zwei Beisitzer zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer sind mittels Stimmzettel entweder einzeln oder gemeinsam auf einem Stimmzettel zu wählen. Der Vorsitzende hat mit den beiden Beisitzern zu überprüfen, ob die Zahl der abgegebenen Stimmen mit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten übereinstimmt, widrigenfalls die Wahl zu wiederholen ist. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Die Wahl ist so lange zu wiederholen, bis ein Wahlwerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Dann ist das Ergebnis der Wahl festzustellen, der Generalversammlung mitzuteilen und der Vorsitz dem gewählten Obmann zu übergeben. Ist infolge Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes oder eines Rechnungsprüfers eine Nachwahl erforderlich, ist die Wahl nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen.

Die Generalversammlung kann auch über Antrag entscheiden, dass die Abstimmung öffentlich erfolgt.

 

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Organwalter und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie des Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter des Schiedsgerichtes,
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Musikverein,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Ehrung verdienter Musiker und Funktionäre,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Musikvereins.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus dem/den

a) Obmann
b) Obmann-Stellvertreter (geschäftsführender Obmann)
c) Kapellmeister
d) Kapellmeister-Stellvertreter
e) Schriftführer
f) Schriftführer-Stellvertreter
g) Finanzreferent
h) Finanzreferenz-Stellvertreter
i) zwei Jugendreferenten
j) zwei Archivaren
k) Organisationsreferenten
l) Organisationsreferenten-Stellvertreter
m) EDV- und Medienreferenten
n) Beiräten

 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied in diese Funktion zu berufen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Berufung überhaupt oder auf unabsehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind von jeder finanziellen Beitragspflicht befreit.

(6) Der Vorstand wird vom Obmann im allgemeinen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung hat vom Obmann mindestens eine Woche vor dem Stattfinden schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail oder mündlich unter Angabe des Ortes und des Beginns zu erfolgen.

(7) Der Vorstand hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies von mindestens einem Drittel der im Vorstand Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.

(8) In einer Sitzung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.

Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in schriftlicher Form (z.B. per E-Mail, …) fassen (Umlaufbeschlüsse). Die Gültigkeit derartiger Beschlüsse setzt voraus, dass alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken können. Ist auch nur ein an der Abstimmung beteiligtes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied mit der Abstimmung in schriftlicher Form nicht einverstanden, so ist diese Abstimmung in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu wiederholen. Umlaufbeschlüsse sind in der drauffolgenden Vorstandssitzung als solche gekennzeichnet zu protokollieren.

(10) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(11) Außer durch Tod und durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 12) oder durch Rücktritt (Abs. 13).

(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. des neuen Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Berufung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Musikvereins. Er ist „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Musikvereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und der Führung eines Vermögensverzeichnisses,
b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
c) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind,
f) Verwaltung des Vereinsvermögens,
g) Schaffung aller für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Voraussetzungen,
h) Durchführung von Veranstaltungen, Musikfesten, geselligen Zusammenkünften usw.,
i) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern sowie Mitgliedern mit Sonderstatus,
j) Festlegung von Richtlinien für die Vergütung von Aufwendungen (Reisekosten, Diäten) für Funktionäre sowie für vom Musikverein eingesetzte Lehrer, Vortragende usw.,
k) Festlegung des Arbeitsprogramms,
l) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstandes und dem Musikverein.

 

§ 15 Der Obmann

(1) Der Obmann, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Musikverein nach außen und innen. Er führt bei allen Sitzungen und Tagungen der Musikvereinsorgane den Vorsitz, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er zeichnet alle Schriftstücke, Bekanntmachungen und Urkunden und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes verantwortlich.

(2) In finanziellen Angelegenheiten hat er gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu zeichnen, sofern es sich nicht um laufende Rechtsgeschäfte handelt.

(3) Wird von der Generalversammlung anstelle des Obmann-Stellvertreters ein geschäftsführender Obmann gewählt, vertritt dieser im Einvernehmen mit dem Obmann den Musikverein nach außen und nach innen.

(4) Der Obmann hat die Tätigkeit der einzelnen Funktionäre zu kontrollieren, den Bürobedarf zu überprüfen und für die Anlegung sowie die ordentliche Führung eines Archivs Sorge zu tragen.

 

§ 16 Die Aufgaben der Funktionsträger

(1) Der Kapellmeister hat alle musikalischen Belange im Vorstand zu vertreten. Er hat für die Ausbildung und Weiterbildung der Musiker Sorge zu tragen und ist für die musikalische Gestaltung (Programm) aller Veranstaltungen und Auftritte der Kapelle unter Berücksichtigung der Wünsche des Veranstalters und der Interessen des Musikvereins verantwortlich.

(2) Der Schriftführer hat bei allen Sitzungen der Organe, in welcher er Sitz und Stimme hat, ein schriftliches Protokoll zu führen, in welchem die wesentlichen Diskussionsbeiträge enthalten sind, die Anträge, über die abgestimmt wurde, wörtlich niedergelegt sind und das Abstimmungsergebnis festgehalten ist. Er ist auch dem Obmann bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich. Der Schriftführer hat auch für die ordnungsgemäße Archivierung der Schriftstücke zu sorgen und Aufzeichnungen über alle Veranstaltungen zu führen. (Chronik)

(3) Der Finanzreferent hat für eine genaue Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des Musikvereins so zu sorgen, dass jederzeit der jeweilige Saldo ermittelt werden kann. Außerdem hat er den Vorstand auf die notwendige finanzielle Bedeckung der beabsichtigten Ausgaben aufmerksam zu machen. Weiters obliegt ihm die finanzielle Überprüfung aller Einrichtungen des Musikvereins. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen, für die erwarteten Ausgaben vorzusorgen, die Bezahlung der Mitgliedbeiträge zu überwachen, Beitrags- und sonstige Rückstände einzumahnen und davon dem Obmann zu berichten. Der Finanzreferent hat alle Schriftstücke, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, zu unterfertigen und vom Obmann gegenzeichnen zu lassen. Alle Kassabelege sind ordnungsgemäß aufzubewahren und den Rechnungsprüfern auf Verlangen vorzulegen. Der Generalversammlung ist ein detaillierter Bericht über die Einnahmen und Ausgaben zu erstatten.

(4) Die Jugendreferenten haben alle musikalischen Belange, soweit sie die Jugendarbeit betreffen, im Vorstand zu vertreten. Sie beraten gemeinsam mit dem Kapellmeister den Vorstand in allen Fragen der Jugendarbeit. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Jungmusiker zu den Fortbildungsveranstaltungen des Burgenländischen Blasmusikverbandes entsendet werden und Sorge zu tragen, dass die Jungmusiker auf die vorgesehenen Prüfungen entsprechend vorbereitet sind.

(5) Die Archivare haben die Obsorge über die Noten, Instrumente, Trachten usw. Sie haben dafür zu sorgen, dass alle ausgegebenen Instrumente, Trachten und sonstige Utensilien archiviert sind, so dass jederzeit festgestellt werden kann, welcher Musiker oder Funktionär dem Musikverein gehörige Gegenstände besitzen. Die Archivare haben auch dafür zu sorgen, dass alle Musiker entsprechend gekleidet sind, über die notwendigen Instrumente verfügen und alles zu tun, dass der musikalische Ablauf ordnungsgemäß erfolgen kann.

(6) Der Organisationsreferent hat dafür Sorge zu tragen, dass vor den Proben und Auftritten alle Musiker rechtzeitig informiert werden. Ihm obliegen auch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.

(7) Der EDV- und Medienreferent hat den notwendigen Kontakt mit den Medien herzustellen und für die Verbreitung der Beschlüsse der Organe des Musikvereins in den Medien Sorge zu tragen. Er hat im Einvernehmen mit dem Obmann Berichte über Veranstaltungen des Musikvereins an die Medien zu leiten und für die Aktualisierung der Homepage Sorge zu tragen.

(8) Ist ein Funktionär in der Ausübung seines Amtes verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.

 

§ 17 Die Rechnungsprüfer (Kontrollausschuss)

(1) Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Kontrolle und Überprüfung der gesamten Vermögensgebarung des Musikvereins,
b) Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassaführung,
c) Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen, insbesondere der Subventionen,
d) Kontrolle aller Einnahmen und Ausgaben, insbesondere, ob sie durch Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sind,
e) Bericht an die Generalversammlung.

(3) Zur Durchführung der Aufgaben sind alle zu Prüfenden verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle für die genaue und ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in alle Belege zu gewähren.

(4) Die Rechnungsprüfer haben alle beanstandeten Mängel und Verbesserungsvorschläge dem Obmann und anschließend dem Vorstand vorzulegen. Sie haben dann auch der Generalversammlung zu berichten.

(5) Die Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit unbeeinflusst durchzuführen, können Aufklärung über nicht nachvollziehbare finanzielle Transaktionen verlangen und haben jederzeit Zutritt zu prüfende Räumlichkeiten zu erhalten.

(6) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, haben sie vom Vorstand die Einberufung der Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

 

§ 18 Funktionserwerb, Funktionsausübung und Funktionsdauer

(1) Eine Funktion in einem Organ des Musikvereins wird durch Wahl erworben und ist ehrenamtlich.

(2) Jede Funktion ist grundsätzlich persönlich auszuüben.

(3) Die Funktionsdauer aller gewählten Organe des Musikvereins beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Sind bei Beendigung der Funktionsdauer die Organe für die neue Funktionsperiode noch nicht gewählt, so versehen die abtretenden Funktionäre bis zur Wahl vertretungsweise ihre Funktion weiter, längstens jedoch drei Monate nach Beendigung der Funktionsdauer.

 

§ 19 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden und je einem von den Streitparteien namhaft gemachten Mitglied. (Beisitzer)

(3) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter von der Generalversammlung zu wählen, der im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden dessen Agenden übernimmt.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist.

(5) Beim Verfahren tritt zum Vorsitzenden je ein nichtständiges Mitglied, welches von den Streitteilen namhaft gemacht wird. Erfolgt eine solche Nominierung nicht binnen 14 Tagen vom Beginn der Aufnahme des Verfahrens, so kann ohne sie eine Entscheidung gefällt werden.

(6) Zu Beginn der Verhandlung hat der Vorsitzende eine gütliche Einigung zu versuchen. Ist eine solche nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht nach genauer Prüfung der vorgebrachten Argumente ohne an bestimmte Formen gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine Schiedsgerichtentscheidung ist keine Berufung möglich.

(7) Der Schiedsspruch samt Begründung ist den Parteien schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu bringen. Auch dem Obmann ist eine Ausfertigung zu übermitteln.

(8) Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Schiedsgerichts, tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Diese haben kostendeckende Vorauszahlungen zu leisten.

(9) Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nicht unterwerfen oder die Entscheidung nicht anerkennen, sind vom Vorstand auszuschließen. Der Obmann hat die Streitparteien und alle Mitglieder hievon zu verständigen. Funktionäre, die sich in einer Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nicht unterwerfen oder eine Entscheidung nicht anerkennen, verlieren ihre Funktion. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes hat ihn, sowie die übrigen Organmitglieder von der Enthebung zu verständigen.

 

§ 20 Auflösung des Musikvereins

Im Falle der Auflösung des Musikvereins ist das gesamte Vermögen der Stadtgemeinde Eisenstadt mit der Auflage zu übergeben, dieses so lange zu verwalten, bis sich ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen Zielen bildet, dem dann dieses Vermögen zu übertragen ist. Bildet sich innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung des Musikvereins kein solcher Verein, ist das vorhandene Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Ist die Stadtgemeinde Eisenstadt nicht bereit, diese Auflagen zu erfüllen, hat der letzte Obmann das Vermögen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zuzuführen.

 

§ 21 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilig geschlechtspezifische Form zu verwenden.

 

§ 22 Übergangsbestimmungen

Die bisher von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit.

 

§ 23 Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

Eisenstadt, am 8. März 2020